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Alt 25.06.2007, 20:30   #5 (permalink)
marketer
 
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Registriert seit: 05.05.2007
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Hi Bigmama
Ich kenne mich mit deutschem Recht nicht aus. In der Schweiz ist es gemäss Obligationenrecht folgendermassen:
  • Art. 259a, Rechte des Mieters, Im allgemeinen
    1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:
    a. den Mangel beseitigt;
    b. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
    c. Schadenersatz leistet;
    d. den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
    2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.
  • Art. 259b, Beseitigung des Mangels, Grundsatz
    Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so
    kann der Mieter:
    a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten
    Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel
    die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;
    b. auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der
    Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.

Also der Vermierer muss einen solchen Schaden auf eigene Kosten beheben und der Mieter hat ein Anrecht darauf. Bei so etwas handelt es sich auch kaum um einen mieterseitig verursachten Klein-Schaden. ABER: Wie er den Schaden beseitigt, ist nirgends festgelegt.

Als Vermieter und Eigentümer einer Liegenschaft liegt es eigentlich in eigenem Interesse, die Bausubstanz zu erhalten und notfalls zu sanieren. Aber eben "eigentlich"...

Ich würde auf jeden Fall den Schaden melden und dann abwarten was der Vermieter macht. Ist er seriös, dann holt er ein Baugutachten ein.

Hoffe das holft einwenig! Halte uns auf dem Laufenden.

Grüsse
M
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