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#1 (permalink) |
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Registriert seit: 17.05.2010
Ort: Chur
Beiträge: 1
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Wir haben letzten Herbst ein EFH mit grossen Garten gekauft. Die Liegenschaft war bis diesen Frühling vermietet. Nun, da wir den verwilderten und vernachlässigten Garten "freilegen", haben wir entdeckt, dass der von den Mietern gepflanzte Bambuswald von sehr aggressiver Art ist, der die Nachbarparzellen gefährdet. Für die Entfernung müssen wir einen 3-Tonnen-Bagger kommen lassen, so dass uns nicht unerhebliche Kosten entstehen. Im Mietvertrag war geregelt, dass die Mieter den Garten fachgerecht unterhalten und ihn allenfalls in den vorherigen Zustand zurückversetzen müssen. Die vorherigen Besitzer, von denen wir die Liegenschaft gekauft haben, hatten - auch wegen der Reklamationen von Nachbarn - zwar mehrfach interveniert, aber nicht auf die Rückführung des Gartens in den ursprünglichen Zustand bestanden.
Frage: Können wir gut 7 Wochen nach Übernahme der Liegenschaft die Kosten nachträglich bei den Mietern geltend machen, da sie den Bambus ohne die erforderliche Wurzelsperre gepflanzt und diesen über Jahre vernachlässigt haben? Geändert von Naseweiss (18.05.2010 um 09:55 Uhr) |
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#2 (permalink) |
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Registriert seit: 21.05.2007
Ort: Thun
Beiträge: 41
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Hallihallo
Welcher Bambus ist nicht agressiv?... ![]() Wichtig, folgendes ist keine rechtliche Beratung, sondern nur eine Tipp-Auswahl aus dem Obligationenrecht. Also aus dem OR fällt mir - wie gesagt ohne Gewähr und ohne Ansatz der rechtlichen Beratung!! - dazu ein: Art. 58 OR (Das wäre gegenüber dem Nachbarn) 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. Art. 197 OR 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. 2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Art. 201 OR 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen. 2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. 3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Art. 210 OR 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. aber Art. 200 OR 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. 2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. Ich rate dir mal zu einem beratenden Gespräch mit dem HEV o.ä.. Dann mit dem Verkäufer sprechen. Aus meiner Sicht, Mangel an der Kaufsache. Wie gesagt, ohne Gewähr. ![]() Gruss |
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#3 (permalink) |
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Registriert seit: 26.01.2008
Ort: Münchenbuchsee
Beiträge: 121
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Der liebe Bambus. Ich würde zuerst mal das Gespräch mit den letzten Mietern suchen, obowohl ich aus Erfahrung weiss, dass das meist nur wenig bringt. Der HEV kann vielleicht weiterhelfen. Halt uns auf dem Laufenden, bin gespannt, wie das weitergeht.
Danke und Gruss - Hausi PS: Ein Betonsockel hilft bei "ausuferendem" Bambus. |
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