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Alt 13.03.2009, 12:04   #1 (permalink)
 
Registriert seit: 13.03.2009
Ort: zeinigen
Beiträge: 1
Standard handänderungsfrage

In zwei Wochen haben wir einen Termin beim Notar, da wir ein bestehendes haus kaufen werden. Dazu haben wir einen Vorentwurf zum Kaufvertrag erhalten. Es sieht alles sehr gut aus, ausser bei einem Punkt verstehen wir nicht ganz, was gemeint ist:

• Die Parteien haben Kenntnis von Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Nach dieser Bestimmung enden Verträge über private Schaden- und
Haftpflichtversicherungen für das Grundstück im Zeitpunkt der Handänderung
Die Versicherung des Kaufobjektes gegen die Folgen solcher
Risiken vom Tage der Handänderung an (massgeblich ist das Datum des
Tagebucheintrages) ist Sache der Käuferschaft.
Die Käufer verpflichten sich zur Weiterversicherung des Kaufsobjektes im bisherigen Umfang bis zum Antrittstermin (auf Kosten der Verkäufer). Zu diesem Zweck übergeben die Verkäufer den Käufern Kopien der entsprechenden Versicherungspolicen. Die Versicherung des Kaufsobjektes vom Tage des Antrittstermins an ist Sache der Käufer.

Antrittstermin
Der Antritt des Kaufsobjektes durch die Käufer sowie der Übergang von Nutzen und Schaden erfolgen per 30. Mai 2009.

Wir haben ein Problem mit diesem Abschnitt.
Nachdem wir ja den Kaufvertrag unterschrieben haben, erfolgt einige Tage später die Handänderung. (Eigentumsübertrag im Grundbuch)
Bsp. Hat nun der Verkäufer eine Gebäudewasserversicherung für das Haus, müssen wir nun diese Versicherung übernehmen? Was heisst genau der Käufer verpflichtet sich zur Weiterversicherung des Kaufobjektes im bisherigen Umfang? Müssen wir die Versicherungen der Verkäufer übernehmen aber nur bis zum Antrittstermin und danach wieder eine neue Versicherung abschliessen?


Danke für eure Hilfe
Sandra
algarius ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2009, 17:55   #2 (permalink)
 
Registriert seit: 02.06.2007
Ort: Bolligen
Beiträge: 31
Standard AW: handänderungsfrage

Hi Sandra
Zitat:
Die Käufer verpflichten sich zur Weiterversicherung des Kaufsobjektes im bisherigen Umfang bis zum Antrittstermin (auf Kosten der Verkäufer).
Dies aus dem Grund, dass bis zu deinem Antrittstermin das Gebäude nicht "Nicht-versichert" ist und allfällige Schäden nicht gedeckt wären.


Zitat:
Bsp. Hat nun der Verkäufer eine Gebäudewasserversicherung für das Haus, müssen wir nun diese Versicherung übernehmen? Was heisst genau der Käufer verpflichtet sich zur Weiterversicherung des Kaufobjektes im bisherigen Umfang? Müssen wir die Versicherungen der Verkäufer übernehmen aber nur bis zum Antrittstermin und danach wieder eine neue Versicherung abschliessen?
Nein, du kannst die Versicherung deinen Wünschen ab Antritt anpassen. Im Aargau gibt es eine obligatorische Gebäudeversicherung mit einer zwingenden Grunddeckung. Die wirst du nicht los. Meines Wissens nach ist jedoch die Gebäudewasserversicherung der AGV eine Zusatzversicherung, welche du mit Antritt und bei Wunsch künden kannst. Einfach dort anrufen und melden.

Gruess
Geri
__________________
«Du und ich haben längere Erinnerungen als die Strasse, die vor uns liegt.» Steve Jobs zu Bill Gates
geri ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.03.2009, 07:05   #3 (permalink)
 
Benutzerbild von Frisco
 
Registriert seit: 15.06.2007
Ort: Gerlafingen
Beiträge: 55
Standard AW: handänderungsfrage

Zitat:
Zitat von geri Beitrag anzeigen
Im Aargau gibt es eine obligatorische Gebäudeversicherung mit einer zwingenden Grunddeckung.
So viel ich weiss, haben aber nicht alle Kantone eine kantonale Gebäudeversicherung für die Versicherung von Elementarschäden. Mein Kollege musste sich für sein Ferienhaus im Wallis bei einer privaten Versicherung umfassend absichern. Ich würde mal bei der kantonalen Gebäudeversicherung oder direkt bei der Amtschreiberei nachfragen, wie sich dass konkret verhält.

Gruss
Frisco
Frisco ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.03.2009, 08:28   #4 (permalink)
 
Benutzerbild von marketer
 
Registriert seit: 05.05.2007
Ort: Bärn
Beiträge: 120
Standard AW: handänderungsfrage: GUSTAVO Kantone

Nein, 7 haben keine kantonale GV. Dies sind die so genannten GUSTAVO Kantone.
  • Genf
  • Uri
  • Schwyz
  • Tessin
  • Appenzell IR
  • Valais
  • Obwalden

Gruss
M
marketer ist offline   Mit Zitat antworten
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