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Alt 10.06.2008, 10:10   #1 (permalink)
 
Registriert seit: 10.06.2008
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Beiträge: 2
Standard Balkon oder Fassade überhängende Pflanzen und Einrichtungen

Gibt es Regeln, wie weit Pflanzen oder ohne Bewilligung errichtete Terrassenüberdachungen den Balkon oder die Hausfassade überragen dürfen?
Seeker ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.06.2008, 10:49   #2 (permalink)
 
Registriert seit: 02.06.2007
Ort: Bolligen
Beiträge: 31
Standard

Also bezüglich der Höhe von Pflanzen gibt es schon Regeln.
Kann hier nachgelesen werden http://www.agrarrecht.ch/nachbarrecht/be_nr.htm


Aber vielleicht verstehe ich deine Frage falsch?

Gruss
Geri
__________________
«Du und ich haben längere Erinnerungen als die Strasse, die vor uns liegt.» Steve Jobs zu Bill Gates
geri ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.06.2008, 10:58   #3 (permalink)
 
Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 92
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Zitat:
Zitat von Seeker Beitrag anzeigen
ohne Bewilligung errichtete Terrassenüberdachungen
Ich würde sagen 0.0 cm ab Boden...
Cicero ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.06.2008, 12:44   #4 (permalink)
 
Benutzerbild von Johnny57
 
Registriert seit: 29.05.2007
Ort: Thun
Beiträge: 57
Standard

Zitat:
Zitat von Cicero Beitrag anzeigen
Ich würde sagen 0.0 cm ab Boden...


@seeker: kannst du mal das Problem näher schildern und etwas mehr Anhaltspunkte geben?
__________________
Im Prinzip ja!
Johnny57 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.06.2008, 13:57   #5 (permalink)
Administrator
 
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Beiträge: 100
Standard Artikel auf Hausinfo: Balkonbepflanzung

Hallo und Willkommen Seeker
Hilft das zu einem gewissen Teil?


Zitat:
Balkonbepflanzung
Grundsätzlich ist es dem Mieter gestattet, im Innenbereich des Balkons bzw. in den dafür vorgesehenen bereits vom Vermieter zur Verfügung gestellten Blumentrögen oder Blumenkisten am Balkonrand geeignete Pflanzen zu setzen.

Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter jedoch keine Blumenkästen nach aussen hängen. Es geht dabei nicht nur um den optischen Gesamteindruck der Liegenschaft, sondern auch um die Vermeidung einer Gefährdung von Nachbarn und Passanten (Herunterfallen eines Blumenkastens im Falle eines Sturmes). Mit dem Verbot des Aufhängens von Blumenkästen im Balkonaussenbereich lassen sich zudem auch Streitigkeiten einschränken, die wegen übermässigem Blütenfall und wegen Pflanzen, die in den Sichtbereich des unterliegenden Mieters wachsen, entstehen. Rankgitter und daran rankende Kletterpflanzen sind dagegen in der Regel erlaubt, sofern die Fassade nicht benutzt wird. Diese Freude wird dem Mieter denn auch wohl kaum jemand vergällen wollen, solange sich dieser im Interesse seiner Nachbarn an gewisse Regeln hält. So muss der Pflanzenliebhaber dafür besorgt sein, dass die Pflanzen nicht vom Balkon hinunterragen.
http://www.hausinfo.ch/home/de/recht...ng/balkon.html
__________________
Der Unterschied zwischen dem richtigen Wort und dem beinahe richtigen ist derselbe Unterschied wie zwischen dem Blitz und einem Glühwürmchen!

Mark Twain
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Alt 12.06.2008, 10:15   #6 (permalink)
 
Registriert seit: 10.06.2008
Ort: Bern
Beiträge: 2
Standard Danke

Ich danke den Verfassern für ihre kompetenten und schnellen Antworten.

Ich habe mich in meiner Anfrage offensichtlich unklar ausgedrückt:
a) es gibt Pflanzen, welche die Fassade um bis rund einen Meter überragen

b) es gibt Plastikdächer von Unterständen, welche die Fassade um ca 30 cm überragen.

Mit den erhaltenen Antworten ist die Situation für mich aber klar geworden.
Seeker ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 12.06.2008, 13:09   #7 (permalink)
 
Registriert seit: 31.05.2007
Ort: Liestal
Beiträge: 39
Standard

Also bei uns ist es in der Raumplanung wie folgt geregelt:

Zitat:
53 Bauteile, welche die Fassade überragen
1 Über Fassaden, die den minimalen Grenzabstand gegenüber Nachbarparzellen einhalten, dürfen folgende Bauteile ragen:


a.
Haupt- und Vordächer bis 1 m,

b.
offene Balkone, sofern sie weniger als 1/3 der Fassadenlänge ausmachen, bis 1.00 m,

c.
andere Bauteile bis 0.50 m (11).


2 Über Baulinien und gesetzliche Abstände dürfen bis 1.50 m hervorragen:
Hauptdächer, Vordächer und offene, durchgehende Balkone. Andere Bauteile dürfen die Fassade nur bis 0.50 m überragen (12).
3 Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen, bedürfen Hauptdächer, Vordächer und Balkone einer lichten Höhe von 2.50 m über der Trottoirebene und eines Abstandes von mindestens 0.50 m vom Trottoirrand. Andere Bauteile dürfen die Fassade nur bis 0.20 m überragen (13).
4 Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen und ist kein Trottoir vorhanden, haben sämtliche Bauteile, welche die Fassade überragen, eine lichte Höhe von 4.50 m einzuhalten.
http://www.baselland.ch/400-11-htm.288247.0.html
Gibt für Bern sicher auch sowas.

Gruss

Marie
Marie B. ist offline   Mit Zitat antworten
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