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#1 (permalink) |
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Administrator
Registriert seit: 27.04.2007
Ort: Ittigen
Beiträge: 100
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Bei den Versammlungen der Eigentümer zeigt sich, wie kompliziert das Zusammenleben im Stockwerkeigentum mitunter sein kann. Abhängig vom diskutierten Geschäft braucht es für die Beschlussfassung einer Stockerkeigentümerversammlung ein absolutes Mehr, ein qualifiziertes Mehr oder gar Einstimmigkeit. In Ausnahmefällen kann ein einzelner Stockwerkeigentümer jedoch auch allein entscheiden...
Zum Artikel http://www.hausinfo.ch/home/de/recht...beschluss.html
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Der Unterschied zwischen dem richtigen Wort und dem beinahe richtigen ist derselbe Unterschied wie zwischen dem Blitz und einem Glühwürmchen! Mark Twain |
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#2 (permalink) |
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Registriert seit: 04.03.2009
Ort: Oberhofen
Beiträge: 10
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Im Artikel steht unter "Wichtigere Vertragsverhandlungen", dass hierfür das qualifizierte Mehr erforderlich ist. Wie geht man bei einer Patt-Situation (z.B. Stockwerkeigentum bestehend aus 6 Parteien) vor?
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#3 (permalink) |
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Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 156
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Ich habe da auf Hausinfo ein ganzes Dossier zu Stockwerkeigentum gefunden: http://www.infomaison.ch/home/de/rec...keigentum.html
Weiss aber nicht, ob diese Info drin ist. Ausserdem: Bei den Bestimmungen über das Stockwerkeigentum (Art. 712a - 712t des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB) findet sich keine spezielle Regelung über die erforderliche Mehrheit bei der ordentlichen Beschlussfassung der Versammlung der Stockwerkeigentümer. Gemäss eines Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB können jedoch die Bestimmungen des Vereinsrechts angewandt werden. Somit fasst die Versammlung der Stockwerkeigentümer im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stockwerkeigentümer (Art. 67 Abs. 2 ZGB). Was die Frage leider auch nicht beantwortet... sorry ![]() Gruss, brickinthewall |
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