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Alt 17.11.2009, 09:43   #1 (permalink)
 
Registriert seit: 09.11.2009
Ort: Baden
Beiträge: 3
Standard Kontrolbesuche Vermieter - Recht auf Einlass

Hallo,

ich mal wieder....
seit 6 Wochen wohnen wir nun in der neuen Wohnung. Unsere Vermieterin (wohnt über uns) wird leider immer lästiger. Neulich habe ich in der Küche ein regal angebracht und musste deshalb bohren. Keine 2 Minuten später klingelte es. Sie stand vor der Tür - stellte ihren Fuss in die selbige und wollte sehen, was ich gebohrt hatte. Ich verweigerte ihr dies. Darauf hin argumentierte sie, sie sie die Eigentümerin und hätte das Recht dazu. Ich entgegnete, dass sie das nicht hätte. Das ist schon mal vorgekommen - hat sich einfach in die Wohnung gedrängelt. Jedenfalls ist sie dann wieder schimpfend abgezogen und kam 10 Min später in (mir fremder) männlicher Begleitung . Die Tür habe ich dann nicht mehr geöffnet, woraufhin sie 5 Min. lang geklingelt hat. Meine Frage: gibt es einen Paragraphen o.ä. den ich ihr präsentieren kann?

Wie oft darf ein Vermieter zwecks Unterhalts oder Wahrung des Eigentumsrechts in die Wohnung? Wann muss er das ankündigen?
Was genau zählt zum "Unterhalt"?
Danke!
aana ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.11.2009, 15:01   #2 (permalink)
 
Benutzerbild von Dr. House
 
Registriert seit: 27.08.2007
Beiträge: 199
Standard AW: Kontrolbesuche Vermieter - Recht auf Einlass

Ist das die gleiche Vermieterin wie mit der Geschirrspülmaschine ? Nein, ehrlich, sonst gehts? Ich weiss, es macht keinen Spass, und selbst wenn du das Recht auf deiner Seite hast - such die eine neue Bleibe. Ist ja unmöglich.

Mit dem Gesetz kenn ich mich nicht so gut aus, aber beim Mieterverband kann dir sicher jemand Auskunft geben: Mieterschutz: Hilfe beim MieterInnenverband (Mietrecht und Mieterberatung)

So oder so, Mieter haben mehr Rechte, als man denkt, du musst die dumme Nuss auf jeden Fall nicht reinlassen.

Gruss, Dr. House
Dr. House ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.11.2009, 15:06   #3 (permalink)
 
Registriert seit: 09.11.2009
Ort: Baden
Beiträge: 3
Standard AW: Kontrolbesuche Vermieter - Recht auf Einlass

genau die...
ich schiebs mal auf ihr Alter... 80++.. aber wenn das so weitergeht, wirds wohl nicht anders gehen
aana ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.11.2009, 07:29   #4 (permalink)
 
Benutzerbild von brickinthewall
 
Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 156
Standard AW: Kontrolbesuche Vermieter - Recht auf Einlass

Ich halts mit House. Meld dich beim Mieterverband. Und die Alte lass nicht mehr rein!

Gruss, brickinthewall
brickinthewall ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.11.2009, 08:50   #5 (permalink)
 
Registriert seit: 02.06.2007
Ort: Bolligen
Beiträge: 31
Standard AW: Kontrolbesuche Vermieter - Recht auf Einlass

Das Mietrecht ist eigentlich sehr gut im OR geregelt:

Zitat:
Art. 257h
V. Duldungspflicht
1 Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie
zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung
von Schäden notwendig sind.
2 Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu
besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder
die Wiedervermietung notwendig ist.
3 Der Vermieter muss dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen
rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die
Interessen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche
des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d)
und auf Schadenersatz (Art. 259e) bleiben vorbehalten.
http://www.mietrecht.ch/fileadmin/fi...etrecht_A4.pdf
__________________
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geri ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.11.2009, 14:37   #6 (permalink)
Moderator
 
Benutzerbild von Alamo
 
Registriert seit: 01.05.2007
Beiträge: 180
Standard AW: Kontrolbesuche Vermieter - Recht auf Einlass

Wobei das Anbringen eines Regals kaum dazu gehören dürfte
Alamo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.11.2009, 10:02   #7 (permalink)
 
Registriert seit: 02.06.2007
Ort: Bolligen
Beiträge: 31
Standard AW: Kontrolbesuche Vermieter - Recht auf Einlass

Ja eben, gilt der Umkehrschluss. Die Duldungspflicht ist in diesen Fällen gültig.

__________________
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geri ist offline   Mit Zitat antworten
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